Unsere AGB’s
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen der SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH und dem Kunden.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH deren Geltung ausdrücklich zustimmt.
- Diese AGB gelten sowohl für Lieferungen von Waren als auch für Dienstleistungen, insbesondere Montage-, Errichtungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Von der SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH unterbreitete Angebote gelten nur innerhalb der angegebenen Angebotsfrist.
- Das Angebot von SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH kann nur schriftlich beauftragt werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang beim AG ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung angegeben.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren erhoben. Die SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH ist berechtigt, je Mahnung eine angemessene Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 € zu berechnen.
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch per E-Mail übermittelt. Der AG ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse bei Vertragsschluss bereitzustellen.
- Eine Zustellung in Papierform erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und wird berechnet.
§ 4. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH.
- Der AG ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und darf diese vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden, noch sicherungsübereignen.
§ 5. Verkauf von Waren
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar oder ausdrücklich vereinbart sind.
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
- Montage und Demontage sind nicht vom Kaufpreis umfasst und werden gesondert vergütet.
§ 6 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmen als AG 12 Monate ab Lieferung.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Es gilt im B2B-Bereich § 377 HGB.
§ 7 Errichtung, Montage von Geräten und Anlagen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehören folgende Leistungen nicht zum Leistungsumfang:
– Planung und Projektierung baulicher Maßnahmen
– Stellung eines Bauleiters
– Einholung oder Beantragung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
– öffentlich-rechtliche Abnahmen
- Der Kunde hat sicherzustellen:
– den freien Zugang zu den Montage- und Aufstellorten während der üblichen Arbeitszeiten
– die bauseitige Bereitstellung von Stromversorgung
– die rechtzeitige Information über verdeckt geführte Leitungen (Strom, Gas, Wasser etc.) - Arbeitszeiten und Leistungen werden vom Kunden durch Unterschrift bestätigt (Leistungsnachweis). Ihm wird ein entsprechender Leistungsnachweis nach Erbringung vorgelegt. Soweit der Kunde mit einzelnen Positionen nicht einverstanden ist, ist dies auf dem Leistungsnachweis zu vermerken.
- Entstehende Entsorgungs- und Demontagekosten werden gesondert berechnet. Diese sind im Angebot von der SW Ingenieurbüro Brandschutz GmbH ausgewiesen.
- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden mit Zuschlägen berechnet. Diese sind im Angebot ausgewiesen.
- Rüstzeiten sowie Zeiten für kundenspezifische Unterweisungen sind vergütungspflichtig. Die Vergütung erfolgt ortsüblich und angemessen.
- Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Soweit Teilleistungen überbaut werden, verpflichten sich die Parteien eine technische Abnahme/ Zustandsfeststellung der zu überbauenden Teilleistungen durchzuführen.
§ 8 Besondere Regelungen für Feuerlöscher
- Demontage, Austausch und Entsorgung von Feuerlöschern werden gesondert berechnet.
- Die Entsorgung erfolgt als Sonderabfall und wird dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 9 Beratungen und Schulungen
- Beratungs- und Schulungsleistungen erfolgen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
- Die Termine erfolgen ausschließlich während der üblichen Regelarbeitszeit (Mo-Fr 8-16:00 Uhr). Die Termine werden von den Parteien einvernehmlich abgestimmt.
- Beratungsleistungen stellen keine Planungsleistungen im Sinne öffentlich-rechtlich genehmigungs- oder abnahmepflichtiger Leistungen dar.
- Wird eine Schulung oder ein Termin durch Verschulden des Kunden abgesagt oder nicht wahrgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den anteiligen vereinbarten Auftragswertes als Ausfallpauschale abzgl. ersparter Aufwendungen abzurechnen. Es wird vermutet, dass die ersparten Aufwendungen 20% des Gesamtbetrages betragen. Beiden Parteien steht es frei geringere oder höherer ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
§ 10 Abschlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
